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Unternehmern, die ein Reisegewerbe betreiben, müssen ein Umsatzsteuerheft vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragen.
Allgemeine Informationen
Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) nach § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz betreiben, sind verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.
Die Ausstellung des Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Voraussetzungen
- Wohnsitz in Deutschland
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Meldebestätigung zum Nachweis des Wohnsitzes
- Reisegewerbekarte, falls vorhanden
Gebühren (Kosten)
Die Ausgabe des Umsatzsteuerheftes erfolgt unentgeltlich.
Fristen
Die Ausstellung eines Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit zu beantragen.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt.
Weitere Informationen
Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes gilt für Unternehmer, die:
-
- eine gewerbliche Niederlassung im Inland betreiben und den Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommen oder
- ihre Umsätze nach den Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe besteuert werden oder
- mit Zeitungen und Zeitschriften handeln oder
- gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen bzw. freiwillig Bücher führen
Fachlich freigegeben durch
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Fachlich freigegeben am
Ein Angebot des Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.
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